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§ 13.11 Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 2 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.

2. Die in Nummer 1 genannte Hochwassermarke wird durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:

Strecke

Richtpegel

Hochwassermarke

Lahnmündung – Schleuse Lahnstein

Rheinpegel Koblenz

650 cm

Schleuse Lahnstein – Steeden

Kalkofen

360 cm

oberhalb Steeden (km 70,00)

Leun

360 cm.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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