§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.