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§ 13.03 Zusammenstellung der Verbände

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. In einen Schleppverband darf nur ein Anhang eingestellt werden. Satz 1 gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.

2. Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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