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§ 12.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Das Befahren der außerhalb des Fahrwassers des Main-Donau-Kanals, der Regnitz und der Altmühl gelegenen Altwässer und Flachwasserzonen ist verboten.

2. Das Befahren

a) der Regnitz

aa) von 170,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis zum Wehr Bamberg,

bb) vom Wehr Neuses bis 150,00 m unterhalb des Wehres (km 21,79),

cc) von 270,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen bis zum Wehr und

b) der Altmühl von 90,00 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Dietfurt bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb.

3. Das Befahren der Regnitz

a) vom Wehr Bamberg bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kanal,l

b) von der Abzweigung aus dem Main-Donau-Kanal bis zum Wehr Neuses,

c) vom Wehr Hausen bis zur Einmündung in den Main-Donau-Kana

ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug und ein Fahrzeug mit Erlaubnis der zuständigen Behörde.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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