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§ 12.20 Segeln

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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