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§ 12.07 Überholen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Das Überholen eines Fahrzeugs oder Verbandes ist verboten

1. auf den von der zuständigen Behörde in den Amtlichen Schifffahrtsnachrichten für das Rheinstromgebiet bekannt gegebenen Strecken oder Stellen,

2. auf den in § 12.04 Nummer 1 Buchstabe b genannten Kanalbrücken.

Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Satz 1 überholen und überholt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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