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§ 12.04 Fahrgeschwindigkeit

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

a) vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils

aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m

13 km/h,

bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m

11 km/h,

b) abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über

aa) die Zenn (km 53,70),

bb) die Rednitz (km 61,90) und

cc) die Schwarzach (km 79,07)

für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m

6 km/h.

2. Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

BinSchStrO as published on 6 May 2026. Official text: gesetze-im-internet.de.

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